Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 463/2022

Urteil vom 30. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin,
vom 10. August 2022 (SB.2021.73).

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 6. November 2020 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte und sprach gegen ihn eine Landesverweisung von acht Jahren aus. A.________ erhob dagegen beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung. Er befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und war zudem schon in einer frühen Phase der Strafuntersuchung vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 inhaftiert.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 verlangte A.________ seine Haftentlassung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wies die Präsidentin des Appellationsgerichts das Haftentlassungsgesuch ab. Eine von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B 363/2022 vom 25. Juli 2022 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. In den Erwägungen legte es unter anderem dar, dass die Vorinstanz das Rechtsverweigerungsverbot verletzt hatte, weil sie sich für unzuständig erklärt hatte, die Rügen der Verletzung von Art. 3 EMRK und des Beschleunigungsgebots zu behandeln.
Mit Verfügung vom 10. August 2022 wies die erneut mit der Sache befasste Präsidentin des Appellationsgerichts das Haftentlassungsgesuch wiederum ab. Sie erwog, die kritisierten Haftbedingungen würden Art. 3 EMRK nicht verletzen. Eine Verzögerung des Verfahrens vor zweiter Instanz sei zudem nicht ersichtlich. Auch im gesamten Verfahren lägen keine schwerwiegenden Versäumnisse vor, die eine Haftentlassung rechtfertigen würden. Schliesslich drohe noch lange keine Überhaft, weshalb die Haft insoweit verhältnismässig sei.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 6. September 2022 beantragt A.________, die Verfügung vom 10. August 2022 sei aufzuheben und er selbst auf freien Fuss zu setzen, nötigenfalls unter Anordnung geeigneter Massnahmen. Zudem sei er aufgrund der Haftdauer bedingt zu entlassen und sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots und eine willkürliche Behandlung zu prüfen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Appellationsgericht hat zur Beschwerde Stellung genommen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hält in seinen weiteren Eingaben an seinen Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B 177/2021 vom 22. April 2021 E. 1).

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer listet am Anfang seiner Beschwerdeschrift verschiedenste Rechtsnormen auf, die seiner Ansicht nach durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Allerdings unterlässt er es teilweise, seine Behauptungen zu begründen, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.
Im Urteil 1B 363/2022 vom 25. Juli 2022 bejahte das Bundesgericht die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde diesen Haftgrund erneut, bringt aber nichts vor, was an der damaligen Beurteilung etwas ändern würde. Auf die betreffende Erwägung kann verwiesen werden (E. 5). Da ein besonderer Haftgrund ausreicht, erübrigt sich damit eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

4.

4.1. Zur Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots hielt die Vorinstanz fest, das Bundesgericht habe im Urteil 1B 443/2021 vom 6. Oktober 2021 bereits festgestellt, dass aufgrund der langen Zeitdauer für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich eine solche Verletzung vorliege. Festzuhalten sei, dass im zweitinstanzlichen Verfahren, nach den üblichen Fristerstreckungen gegenüber den diversen Verteidigern, der Schriftenwechsel am 16. Juni 2022 abgeschlossen worden sei. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sei zur Hauptverhandlung am 9. Januar 2023 geladen worden. Bei der Terminsuche habe berücksichtigt werden müssen, dass wegen des Umfangs des Falls eine ganze Woche habe angesetzt werden müssen und mehrere Parteien - insbesondere neben dem Beschwerdeführer noch ein weiterer Berufungskläger - betroffen seien. Eine Verzögerung des Verfahrens vor zweiter Instanz sei somit nicht ersichtlich. Auch im gesamten Verfahren lägen keine schwerwiegenden Versäumnisse vor, die eine Haftentlassung rechtfertigen würden.

4.2. Der Beschwerdeführer listet in seiner Beschwerdeschrift hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe auf, wie lange die Strafverfolgungsbehörden seiner Ansicht nach jeweils untätig geblieben sind. Zudem beanstandet er, eine Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Berufungsverhandlung sei nicht mehr bundesrechtskonform. Er habe nur einen Teil des erstinstanzlichen Urteils angefochten, die Sache sei deshalb weniger komplex geworden. Zudem habe das Appellationsgericht dem zweiten Berufungskläger monatelange Fristverlängerungen gewährt, wobei dieser am Ende nicht einmal eine Berufungsbegründung abgegeben habe.

4.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 -4 BV, Art. 5 Abs. 3 -4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seines Anwalts (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B 672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des
Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (zum Ganzen: BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; Urteil 1B 672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.4. Hinsichtlich der Strafuntersuchung lassen sich der Beschwerdeschrift keine Hinweise auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine solche nicht bereits vor, wenn die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich einzelner von mehreren Tatvorwürfen über längere Zeit keine Untersuchungshandlungen mehr vornehmen (etwa weil insofern keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich sind), solange die Strafuntersuchung als Ganzes beförderlich vorangetrieben wird. Dass Letzteres nicht der Fall wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

4.5. Im von der Vorinstanz erwähnten Urteil 1B 443/2021 vom 6. Oktober 2021 stellte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, weil die vom erstinstanzlichen Gericht für die Urteilsbegründung in Anspruch genommene Zeitdauer von acht Monaten nicht durch die Komplexität der Sache gerechtfertigt war (a.a.O., E. 3.4). Diese Feststellung bedeutet freilich nicht, dass die Verletzung nun nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist im Nachgang zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in besonderem Masse auf die Vermeidung zusätzlicher Verzögerungen zu achten. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll gewesen, die Suche eines Termins für die Berufungsverhandlung nicht bis nach dem Abschluss des Schriftenwechsels aufzuschieben, sondern bereits früher an die Hand zu nehmen. Die mit dem Zuwarten verbundene Verzögerung ist jedoch nicht derart gravierend, dass sie mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht mehr vereinbar wäre. Die Rüge ist deshalb ebenfalls unbegründet. Es handelt sich jedoch um einen Grenzfall.

5.

5.1. Weiter macht der Beschwerdeführer Überhaft geltend und weist zur Begründung darauf hin, dass er bereits deutlich mehr als zwei Drittel der zu erwartenden Freiheitsstrafe im Rahmen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst habe.

5.2. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB) ist im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es gebe konkrete Anhaltspunkte für eine in hohem Masse wahrscheinliche bedingte Entlassung (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Solche liegen hier indessen nicht vor: Für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe müsste zu erwarten sein, der Täter werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB). Nach Auffassung der Vorinstanz, die den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, ist dies nicht der Fall. Zwar ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass keine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c vorliegt, weil es um Vermögensdelikte gehe und diese in seinem Fall nicht die erforderliche Schwere erreichen würden. Dass unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass er in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen würde, legt er jedoch nicht dar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht die Möglichkeit der bedingten Entlassung unberücksichtigt liess. Damit fällt die gerügte Überhaft ausser
Betracht.

6.

6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Haftbedingungen widersprächen Art. 3 EMRK. Diese Bestimmung, ebenso wie Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BV und Art. 7 UNO-Pakt Il, verbietet Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Um darunter zu fallen, muss eine Zwangsmassnahme ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 140 I 125 E. 3.5; 134 I 221 E. 3.2.1; Urteil 1B 235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Mindestgarantien der EMRK im Bereich der Haftbedingungen gehen nicht über diejenigen der Bundesverfassung hinaus (BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweisen).

6.2. Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, dass er bei seiner Arbeit im Untersuchungsgefängnis ausgenutzt worden sei. Er kritisiert, der mittlere Ansatz bei sechs Stunden Arbeit pro Tag müsse Fr. 26.-- betragen, was jedoch nicht der Fall sei. Diese Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer verweist pauschal auf frühere Eingaben, Kontoauszüge und eine Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt, mit der er sich jedoch inhaltlich kaum auseinandersetzt. Inwiefern eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen sollte, ist nicht erkennbar. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

6.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Luftqualität bzw. die Hitze in seiner Zelle. Die Vorinstanz erwog dazu, die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) habe in ihrem Bericht zu einem Besuch aus dem Jahr 2014 zwar die Luftqualität kritisiert, die materiellen Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Waaghof aber insgesamt als "korrekt" beurteilt. In ihrem Bericht aus dem Jahr 2020 habe sie festgehalten, dass es betreffend Luftqualität seit ihrem letzten Besuch im Jahr 2014 keine Veränderungen gegeben habe. Gemäss einem aktuellen Artikel in der Basler Zeitung vom 28. Juli 2022 hätten die Behörden die im Untersuchungsgefängnis Waaghof bestehenden Temperatur-Probleme diesen Sommer mit einer neuen Lüftung beheben wollen. Da jedoch die Firma, welche den Auftrag erhalten hatte, wenige Monate nach dem Zuschlag Insolvenz habe anmelden müssen, sei dies nicht wie geplant möglich gewesen. Gemäss Stellungnahme des JSD sei die Sanierung und Erweiterung der Lüftungsanlagen nun für den Herbst 2022 geplant. In der Zwischenzeit sei mit Tischventilatoren, die den Häftlingen zur Verfügung gestellt würden, Abhilfe geschafft worden. Dass im Untersuchungsgefängnis Waaghof aktuell hohe Temperaturen herrschten, werde vom JSD
nicht bestritten. Festzuhalten sei jedoch einerseits, dass die Hitze im Sommer 2022 vor allem in den Städten und dort insbesondere in alten Bauten ein generelles Problem darstelle. Dem Problem sei im Rahmen des Möglichen aber nun Abhilfe geschafft worden und in Kürze solle mit den Bauarbeiten für eine neue Lüftung begonnen werden. Die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Haftbedingungen - insbesondere die Qualität des Trinkwassers, das Sportangebot und die Zellengrössen/Toiletten - würden in der Stellungnahme des JSD überzeugend entkräftet.

6.4. Der Beschwerdeführer wirft dem JSD vor, die NKVF schamlos angelogen haben, legt jedoch in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern. Weiter weist er darauf hin, dass gemäss der Stellungnahme des JSD an die Vorinstanz alle Mehrfachzellen über Abluftventilatoren verfügten, er sich jedoch in einer Einzelzelle befinde. Im Jahr 2014 seien Messungen zum Luftaustausch durchgeführt worden. Diese Messungen seien jedoch mangelhaft gewesen und hätten insbesondere nicht die Temperatur, Feuchtigkeit und Schadstoffe erfasst. Die NKVF habe die Luftqualität schon vor Jahren beanstandet, es sei jedoch nichts unternommen worden. Ein Bericht in der Basler Zeitung vom 26. August 2022 zeige zudem auf, dass sich mehrere Inhaftierte unabhängig voneinander an die Zeitung gewandt hätten und seine Darstellung untermauerten. Schliesslich habe er gleich nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids an die NKVF geschrieben, was er bestimmt nicht getan hätte, wenn er sich nicht zu 100 % sicher wäre.

6.5. Im von der Vorinstanz erwähnten Bericht der NKVF zum Besuch des Untersuchuchungsgefängnisses Waaghof im Jahr 2014 wurde die schlechte Luftqualität als besonders problematisch bezeichnet. Insgesamt wurden die materiellen Haftbedingungen jedoch als korrekt eingestuft (a.a.O., Rn. 10 und 31). Hinweise darauf, dass die Luftqualität derart schlecht wäre, dass sie in den Augen der NKVF einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme, lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. In ihrem Schreiben an den Vorsteher des JSD vom 21. Dezember 2020 hält die NKVF diesbezüglich fest, sie nehme zur Kenntnis, dass Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den nächsten zwei Jahren getroffen werden sollten. Wie erwähnt, wurden im vergangenen Sommer als Übergangslösung Tischventilatoren abgegeben und soll die definitive Behebung des Problems kurz bevorstehen. Dass der Kanton mehrere Jahre verstreichen liess, bevor er die Sanierung und Erweiterung der Lüftungsanlage plante, erscheint zwar problematisch. Ausschlaggebend ist jedoch, dass sich gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz keine hinreichenden, objektiven Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben. Dass sie in dieser Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der NKVF
abstellte, welche die Haftbedingungen insgesamt als korrekt bezeichnete, ist nachvollziehbar. Auch wenn die Kritik des Beschwerdeführers an der Luftqualität nachvollziehbar ist, lassen sich gestützt auf seine Vorbringen und die Feststellungen im angefochtenen Entscheid intensive physische oder psychische Leiden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken würden, verneinen.

7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BGG). Somit sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_463/2022
Datum : 30. September 2022
Publiziert : 12. Oktober 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Haftentlassung


Gesetzesregister
BGG: 42  64  106
BV: 10  29  31
EMRK: 3  5
StGB: 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StPO: 5  221
BGE Register
117-IA-372 • 134-I-221 • 136-I-65 • 137-IV-92 • 140-I-125 • 140-IV-74 • 143-IV-160 • 145-I-318
Weitere Urteile ab 2000
1B_177/2021 • 1B_235/2022 • 1B_363/2022 • 1B_443/2021 • 1B_463/2022 • 1B_672/2021
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beschleunigungsgebot • vorinstanz • basel-stadt • bundesgericht • bedingte entlassung • strafuntersuchung • beschwerdeschrift • weiler • wiese • haftgrund • wiederholungsgefahr • freiheitsstrafe • monat • zeitung • schriftenwechsel • dauer • gerichtskosten • messung • psychisches leiden • gerichtsschreiber
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